Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) der Firma Star Taxi
§ 1 Allgemeines
1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Star Taxi und den Kunden der von Star Taxi angebotenen Beförderungsleistungen in der Personen- und Sachbeförderung gelten die unten aufgeführten AGB.
1.2 Änderungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils gültige Fassung der AGB wird im Internet veröffentlicht, ist in den Geschäftsräumen von Star Taxi sichtbar ausgehängt und in den Fahrzeugen von Star Taxi zur Einsichtnahme erhältlich. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie bei Dauerschuldverhältnissen die zum Zeitpunkt der Bestellung der Beförderungsleistung aktuelle Fassung der AGB. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn Star Taxi sie schriftlich akzeptiert hat.
§ 2 Vertragsabschluss
2.1 Angebote von Star Taxi sind freibleibend, soweit im Angebot nicht eine Bindung für eine gewissen Frist erfolgt ist.
2.2 Der Vertrag kommt mit der mündlichen, der schriftlichen oder der in elektronischer Form abgegebenen Bestellung und der anschließenden schriftlichen Bestätigung durch Star Taxi im Voraus oder durch tat-sächlichen Antritt der Fahrt zustande. Eine E-Mail wird vom Besteller als Bestätigungsschreiben anerkannt.
2.3 Star Taxi prüft nicht die Richtigkeit einzelner Bestandteile der Bestellung wie Adressen, Abflugs- und Ankunftszeiten. Der Besteller haftet für die Richtigkeit dieser Angaben.
2.4 Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem Auftrag des Bestellers ab, so liegt dem Besteller ein neues Vertragsangebot vor, welches er binnen von 10 Tagen annehmen kann. Maßgebend ist der Eingang der Bestätigung bei Star Taxi.
§ 3 Leistung
3.1. Mit dem Vertragsabschluss verpflichtet sich Star Taxi zur Durchführung der vereinbarten Beförderung. Für die Erfüllung der Leistung können Subunternehmer eingesetzt werden. Ein Anspruch auf den Einsatz eines bestimmten Fahrzeuges besteht nicht, es sei dann es wurde so schriftlich vereinbart (z.B. VIP Transport durch gehobenen Fahrzeugklasse).
3.2. Für Terminfahrten zum Flughafen, Bahnhof oder Anlegestellen von Schiffen oder Abholungen ab Flughäfen, Schiffen oder Bahnhöfen kann eine bestimmte Abholzeit vereinbart werden. In diesen Fällen müssen Star Taxi Fahrplanänderungen durch den Kunden so rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, dass zwischen den Parteien gegebenenfalls eine Änderung der Abholzeit vereinbart werden kann. Anderenfalls haftet der Kunde für die von Star Taxi entstehenden Schäden.
3.3 Abholungen ab Flughäfen, Bahnhöfen und Anlagestellen für Schiffe können sich, sofern keine bestimmte Abholzeit vereinbart wurde, auch auf die Ankunft bestimmter Flüge, Züge oder Schiffe beziehen. In diesem Fall obliegt es dem Kunden, Star Taxi die genauen Flug-, Bahn- oder Schiffsdaten, insbesondere die Flug- oder Zugnummer, mitzuteilen. Vertraglich geschuldet ist stets die Abholung zum Zeitpunkt der planmäßigen Ankunft, es sei denn der Kunde teilt Star Taxi die geänderte Ankunftszeit rechtzeitig mit oder es war für Star Taxi zumutbar und möglich, sich rechtzeitig über die genaue Ankunftszeit zu informieren.
3.4 Beim Flughafen, Bahn- und Schifftransfer gilt grundsätzlich ein Zustieg als vereinbart. Weitere Zustiege bedürfen der schriftlichen Bestätigung und werden zusätzlich berechnet.
3.5 In den vereinbarten Preisen ist die Beförderung von einem Gepäckstück bis max. 20 kg und ein Handgepäck pro Person inklusive. Darüber hinaus gehende Gepäckstücke müssen vorher angemeldet werden. Für die Beförderung wird ein Zuschlag erhoben. Die Beförderung wird nur mit unserer Bestäti-gung garantiert.
3.6 Für Kinder halten wir die erforderlichen Sicherungssysteme bereit. Eine Anmeldung mit Angaben zur Kindesgröße und zum Gewicht ist zwingend erforderlich.
3.7 Der Zeitpunkt der Abholung wird bis 3 Tage vor Leistungsbeginn durch Star Taxi festgelegt, soweit dies nicht bereits bei Vertragsschluss erfolgte. Maßgebend sind die vom Besteller angegebenen Ankunftszeiten. Wünscht der Besteller andere als von uns vorgegebene Abfahrzeiten, bzw. verspätet sich die Abfahrt durch Verschulden des Bestellers, so haften wir nicht für dadurch ent-stehende Verspätungen in der Ankunft. Ebenso haften wir nicht für Schäden, die durch falsche Angaben bei Vertragsabschluss entstehen sowie für Verspätungen infolge von Verkehrsstaus, extremen Witterungsverhältnissen, Fluglotsenstreiks und höherer Gewalt, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Star Taxi.
Sollten bei der Abholung am Flughafen, Bahnhof oder Schiffanlegestellen es zu Verzögerungen bei der mitgeteilten planmäßigen Ankunft kommen, so sind hierdurch entstehende Mehrkosten wie Parkgebüh-ren als auch die zusätzliche Wartezeit durch den Besteller zu erstatten.
3.8 Bei Besorgungsfahrten ist der Auftraggeber verpflichtet, Vorkasse hinsichtlich der zu besorgenden Güter zu leisten. Derjenige Taxifahrer, die die Besorgungsfahrt auszuführen hat, hat den Geldempfang zu quittieren und gegenüber dem Kunden abzurechnen.
§ 4 Preise, Zahlungen, Verzug, erweitertes Pfandrecht
4.1. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO und einschließlich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
4.2 Der Fahrpreis für Dienstleistungen ist bei Erbringung fällig und wird in bar vom Auftragnehmer erhoben. Ausgenommen davon sind lediglich Aufträge, für die im Voraus eine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Kreditkarten werden als Zahlungsmittel erst nach einem mindest Fahrpreis von € 15,00 akzeptiert. Sollte eine Zahlung unter 15.- € mit Kreditkarte unvermeidbar sein hat der Auftragnehmer das Recht einen Zuschlag von bis zu 10% oder maximal von € 4,00 zu ver-langen.
4.3 Bei Rechnungskunden ist die Zahlung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der leistungsbezogenen Rechnung zu leisten. Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung (Zahlungsbedingung auf Rechnung).
4.4 Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Star Taxi über den Betrag unbeschränkt verfügen kann. Scheck- und Wechselhergaben gelten daher erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung.
4.5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist Star Taxi berechtigt, die Verzugszinsen in Höhe von § 288 BGB zu fordern, welche derzeit für Verbraucher bei fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Ba-siszinssatz liegen, und bei Rechtsgeschäften, wo Verbraucher nicht beteiligt sind, neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz betragen.
Falls Star Taxi nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist Star Taxi berechtigt, auch diesen geltend zu machen (§ 288 Abs. 3 BGB).
4.6 Star Taxi steht wegen seiner Forderungen aus Beförderungen ein Pfandrecht an überlassenen oder aufgrund von Beförderungen in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Star Taxi ist berechtigt, gepfändete Gegenstände 4 Wochen nach deren Pfändung nach eigenem Ermessen zu einem angemessenen Preis zu veräußern und die damit erzielten Einnahmen zur Begleichung der offenen Schuld des Kunden zu verwenden, falls dieser die offene Forderung nicht zuvor begleicht. Für jede Inpfandnahme ist Star Taxi berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von € 20,00 Euro zu erheben. Dem Auftraggeber steht es frei, einen konkret niedrigeren Schaden im Einzelfall nachzuweisen.
4.7 Bei Erteilung einer Genehmigung den Rechnungsbetrag per Lastschrift einzuziehen, hat der Auftrag-geber dafür zu sorgen, dass die nötige Kontodeckung vorhanden ist. Unabhängig von den anfallenden Bankgebühren wird eine zusätzlich Bearbeitungsgebühr von € 15,00 fällig, wenn Lastschriften nicht eingelöst werden können. Bei Erteilung von Aufträgen zur Rechnungsstellung an Dritte wird zwischen dem Besteller der Fahrt (Kunde, Versicherungsnehmer, Mitarbeiter) und Star Taxi ausdrücklich vereinbart, dass im Falle einer Kürzung der Rechnung oder Ablehnung der Zahlung durch den Dritten, der nicht gezahlte Teil oder die komplette Rechnung durch den Besteller auszugleichen ist.
4.8 Seperat können Spesen und mögliche Verkehrswegenutzungsgebühren zu dem vereinbarten Preis hinzukommen, die der Auftraggeber bzw. Fahrgast zu tragen hat. Hierzu gehören insbesondere Kosten für die Nutzung einer Fähre (Hin- und Rückfahrt) als auch die Parkgebühren für Wartezeiten am Flughafen, Bahnhöfen und Schifffahrtsanleger, die dadurch bedingt sind, dass eine Abholung zu dem von dem Besteller angegebenen Zeitpunkt nicht möglich ist. Weiterhin ist die Wartezeit bei Verzögerun-gen bei der Abholung mit € 40,00 pro Stunde zu erstatten.
4.9 Mehrkosten, die aufgrund von Änderungswünschen durch den Besteller während der Fahrt auftre-ten und nicht vereinbart wurden, werden zusätzlich berechnet
4.10 Ein vom Auftragnehmer erstelltes Angebot auf Grundlage von verbindlichen Vorgaben des Auftragsgebers behält seine Gültigkeit über einen Zeitraum von 4 Wochen ab Zugang des Angebots.
4.11 Preisänderungen von Angeboten sind zulässig, wenn zwischen Abgabe des Angebotes und dem vereinbartem Fahrtermin mehr als vier Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Erbringung der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die Markt mäßigen Einstandspreise, so ist der Auftragneh-mer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftragge-ber ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung um mehr als 25 % übersteigt.
4.12 Wenn keine Vereinbarung über den Fahrpreis getroffen wird, ist das Taxameter maßgeblich.
§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
5.1. Wird ein Auftrag vor dem schriftlich bestätigten Fahrtermin durch den Kunden zurückgenommen, fallen folgende Stornogebühren an:
bis 3 Tage vor dem vereinbarten Fahrttermin 25%
bis 2 Stunden vor dem vereinbarten Fahrttermin 50%
weniger als 2 Stunden vor dem vereinbarten Fahrttermin (kurzfristige oder versäumte Stornierung)
100% des jeweiligen voraussichtlichen Beförderungsentgeltes.
5.2. Star Taxi kann vor Auftragsbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Der Besteller hat in diesem Fall nur Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen mit der Buchung.
5.3.Star Taxi kann den Vertrag auch nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistungen durch höhere Gewalt, oder durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, Unruhen, Epidemien, Behinderungen durch Staatsorgane, Straßenblockaden oder Streiks und Arbeitsniederlegungen, welche nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind oder durch den Besteller oder seiner mitreisenden Personen verursacht werden. Für die erbrachte Leistung steht Star Ta-xi der vereinbarte Preis auch anteilig zu.
§ 6 Beförderung von Personen und Sachen
6.1 Die Kunden haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Sicherheit des Fahrzeuges und des Fahrers, ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Fahrgäste sowie sonstiger Dritter nicht gefährdet wird. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Anschnallpflicht für sich sowie für die Beaufsichtigung und die Einhaltung der Sicherungspflicht in ihrer Begleitung befindlicher minderjähriger Personen sowie für die Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Sicherung mitgeführter Tiere. Die Kunden haben Sorge zu tragen, dass sie oder ihre sich in ihrer Begleitung befindliche minderjährige Fahrgäste die Fahrzeugtüren nur auf Aufforderung durch den Fahrer öffnen. Kunden und sie begleitende Personen sind gleichwohl verpflichtet zu prüfen, ob ein öffnen der Türen gefahrlos möglich ist. Im Falle von Schäden haften Kunden und sie begleitende Personen für sämtliche von ihnen verursachte Schäden.
6.2 Auf besondere Beförderungswünsche, insbesondere wegen gesundheitlicher Erfordernisse, oder Ankunftstermine ist bei der Bestellung und bei Fahrtantritt hinzuweisen.
6.3 Bei kilometerabhängiger Fahrpreisberechnung wird die zu Grunde zu legende Fahrstrecke auf Kundenwunsch vor Fahrtantritt gemeinsam mit dem Kunden festgelegt, bei Kilometer unabhängigen Fahrpreisen, insbesondere bei Sammelfahrten, ist Star Taxi die Wahl der Fahrstrecke freigestellt.
6.4 Mitgenommene Gepäckstücke und in Begleitung beförderte Tiere befinden sich während der Beförderung in der Obhut des Kunden, auch wenn Star Taxi bei der sachgerechten Ladung und Sicherung behilflich ist. Sofern eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände nur unter Inkaufnahme einer Gefährdung von Fahrer oder Fahrzeug geladen werden können, können solche Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen werden.
6.5 Nahrungsmittel werden nur in geschlossenen Behältnissen befördert. Eine Öffnung solcher Behältnisse oder der Genuss von Nahrungsmitteln ist während der Fahrt ohne das ausdrückliche Einverständnis von Star Taxi untersagt. Das Rauchen in Taxen ist gesetzlich verboten.
6.6 Bei Übernahme von zum Transport geeignetem Kuriergut wird der Auftragnehmer dieses nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden auf Vollständigkeit prüfen. Hierzu hat der Kunde bei Übernahme eine entsprechende schriftliche Übernahmebestätigung vorzulegen. Kuriergut wird vom Auftragnehmer in geeigneter Form geladen und gesichert. Zeigt sich bei Ablieferung des Kuriergutes am Fahrziel eine Mindermenge oder ein Mangel gegenüber der bestätigten Übernahmebestätigung, ist dies Star Taxi direkt bei Anlieferung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang des Schadens mitzuteilen.
6.7 Bei Fahrten ins Ausland verpflichtet sich der Auftraggeber im Besitz von gültigen Ausweispapieren oder sonstig benötigen Papieren zu sein.
§ 7 Gewährleistung, Haftung und Haftungsbeschränkung
7.1 Star Taxi haftet auf der Grundlage des § 23 Personenbeförderungsgesetz für Sachschäden soweit der Sachschaden € 1000,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, der Sachschaden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zurück zu führen, welche Star Taxi zu vertreten hat.
7.2 Natürlicher Verschleiß an Transportgütern, Gepäck etc. ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Koffer, Taschen und andere Transportbehältnisse befinden sich während des Transportes durch Star Taxi in sachgemäßer Nutzung und unterliegen während dieser Beförderung natürlichem Verschleiß. Auch Lackbeschädigungen von durch Star Taxi transportierten Fahrrädern, Rollstühlen und Kinderwagen etc. können auch bei sachgemäßer Verladung und Transport nicht ausgeschlossen werden und sind daher ebenfalls als natürlicher Verschleiß zu betrachten.
7.3 Für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Star Taxi nur, wenn es oder seine Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
7.4 Kuriergut, welches ohne persönliche Begleitung des Kunden befördert wird, ist von der Gewährleis-tung ausgeschlossen, so nicht vor Fahrtantritt eine geeignete Übernahmebestätigung durch den Taxifah-rer gegengezeichnet wurde
7.5 Mögliche Gewährleistungsansprüche bezüglich Beschädigungen von Transportgut sind dem Star Ta-xi umgehend bei Fahrtende zur Kenntnis zu bringen.
7.6 Star Taxi haftet für Schäden, die dem Auftraggeber bzw. Kunden durch unpünktliche Abfahrt oder Ankunft am Fahrziel entstehen, nur wenn
die Einhaltung einer bestimmten Abfahrts- der Ankunftszeit zwischen Star Taxi und dem Auftraggeber bzw. dem Kunden rechtzeitig zuvor ausdrücklich vereinbart wurde,
die Leistungsstörung nicht durch Naturkatastrophen, unvorhergesehene technische Mängel, Verkehrsstaus oder Unfälle oder aus Gründen entsteht, die in der Sphäre des Kunden liegen. Dies gilt insbesondere bei Flughafenfahrten.
Star Taxi haftet ferner nicht, wenn der Auftraggeber bzw. Kunde die Abfahrts- oder Ankunftszeit selbst bestimmt hat und hierbei gewöhnliche Fahrtverzögerungen etwa durch Stau etc. unberücksichtigt gelassen hat.
Insbesondere kurzfristige Flugplanänderungen oder eine gegenüber der geplanten Ankunftszeit verfrühte oder verspätete Ankunft des Auftraggeber bzw. Kunden entbindet diesen nicht von seiner Leistungspflicht.
7.7 Für ohne Begleitung von Fahrgästen befördertes Kuriergut haftet Star Taxi in dem Umfang, als eine entsprechende Übernahmebestätigung vor dem Fahrantritt durch den Taxifahrer gegengezeichnet wur-de.
7.8 Für die Fahrten, die von einem (Fremd-) Taxiunternehmern auf eigene Rechnung durchgeführt wer-den, haftet Star Taxi nur für Schäden, die durch die Vermittlungstätigkeit entstehen. Schäden, die wäh-rend der Vertragsausführung oder nach Vergabe des Auftrages an den Taxiunternehmer entstanden sind, sind mit dem jeweiligen Taxiunternehmer selbst zu regeln.
7.9 Der Auftraggeber bzw. Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm verursachten Sach- oder Körperschäden. Das gilt auch für Schäden, die durch minderjährigen Begleitpersonen, von Tieren oder durch mitgeführte Transportgüter verursacht werden, welche, aus gesundheitlichen oder fahrlässigen Gründen, am Eigentum von Star Taxi oder dritten Personen entstehen. Dies gilt im Besonderen auch für Schäden, die durch Verunreinigung durch Erbrechen, Inkontinenz, mitgeführte Nahrungsmittel oder Rauchwaren entstehen. Bei der Bezifferung solcher Schäden wird Star Taxi neben der Beseitigung auch entgangenen Gewinn durch Ausfallschäden geltend machen, die durch Lüftung oder Trocknung entstehen. Bei der Berechnung des Schadens wird eine Hochrechnung des Umsatzes pro Tag oder Stunde zugrunde gelegt. Alternativ kann der Taxiunterneh-mer auch die Kosten für ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum der Reinigung verlangen.
§ 8 Datenschutz
Die betriebs- und personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages ge-speichert, verarbeitet und vertraulich von Star Taxi, unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Rege-lungen des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt. Es wird diesbezüglich auf die gesonderte Datenschutzerklärung verwiesen.
§ 9 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Es gilt deutsches Recht.
9.2 Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist 65343 Eltville.
9.3 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten bestimmt sich, soweit dies gesetzlich nach § 38 ZPO zuläs-sig ist, nach 65343 Eltville.
§ 10 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages wie auch dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des Vertrages und der AGB zur Folge. Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.